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Satzung der Selbstverteidigungsschule Budokan e.V. Kaiserslautern

§ 1 Name,  Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Name des Vereins lautet: Selbstverteidigungsschule Budokan e.V.Kaiserslautern.

  2. Er ist beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nummer VR 1520 Kai in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz e.V..

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern, die

 

§ 2 Verwendungszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch Selbstverteidigungssportarten, sowie Angeboten an Übungsstunden, Lehrgängen, Breiten-, Freizeit- und Wettkampfsport.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

  4. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur innerhalb des in § 3.1 gegebenen Rahmens erfolgen

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Antrag soll den Namen das Alter den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  4. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

  3. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladefrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Absenden des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Datum des Poststempels gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftliche bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftlichem Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die
    Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf abgelehnt.

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

Zu Satzungsänderungen sind abweichen von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzettel statt.

  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu braucht sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

  7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch eines vom Vorstand berufenes Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind.

 

 

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

 

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

Schriftführer/in

Schatzmeister/in

als geschäftsführender Vorstand § 26 BGB

Jugendwart/in

Frauenwartin

Presse- und Werbewart

den Abteilungsleitern als erweiterter Vorstand.

 

2. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

 

3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Er führt die

Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email erklären.

 

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreterin vertreten, sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

 

6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufende Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist. Er ist jedoch nicht befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen, sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüssen bleiben dem Vorstand vorbehalten.

 

7. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

§ 11 Tarifverträge

 

Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereinsfindet der (BAT) Bundesangestelltentarifvertrag mit Anlagen in seiner jeweiligen

gültigen Fassung Anwendung.

 

§ 12 Vereinsfinanzierung

 

1. Die erforderlichen Geldmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch:

a) Zahlung des monatlichen Beitrages

b) evt. Spenden

c) Zuschüsse aus Mitteln des Landes, Stadt und sonstigen öffentlichen Stellen.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins  oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaiserslautern, Referat Jugend und Sport, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 In Kraft treten

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 14 Beurkunden von Beschlüssen

 

Beschlüsse und Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und Schrift- oder Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 14 Überarbeitete Satzung

 

Die Satzung wurde lt. Schreiben vom Finanzamt Kaiserslautern vom

22.01.15 überarbeitet.

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